Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "VG Musketiere e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in D-55296 Gau-Bischofsheim, Bahnhofstrasse 30 und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 66, 67, 67a, 68 AO.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem Kalenderjahr. Für das laufende Jahr 2009 wird ein Rumpfgeschäftsjahr, beginnend mit dem Tag der Gründung bis zum 31.12.2009 vorgeschaltet.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Integration, körperlich und geistig behinderter Mitbürger(innen), Unterstützung finanziell benachteiligter Jugendlicher und deren Familien, jegliche Förderung von Projekten der freien Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, sowie die Unterstützung von Projekten benachteiligter Gruppen in unserer Verbandsgemeinde
  2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
    1. Öffentliche Informationsveranstaltungen, Finanzierung, Organisation u. Durchführung von Projekten, Fremdprojekten und Drittprojekten.
    2. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
    3. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und dient ausschließlich und unmittelbar den Zwecken nach § 67 AO. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein sieht eine ordentliche Mitgliedschaft und eine fördernde Mitgliedschaft vor.
  2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  3. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Über eine stimmberechtigte Mitgliedschaft muss der Vorstand einstimmig entscheiden. Für eine Fördermitgliedschaft genügt die einfache Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung. Bei Ablehnung der Beitrittserklärung hat der Antragsteller die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss.
  5. Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen und wird zum Ende des Kalenderjahres, indem er erklärt wird, wirksam.
  6. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecken erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
  7. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  2. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Beitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Dieser beträgt 12,00 € und wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres bzw. bei Eintritt für das laufende Jahr eingezogen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, bestehend aus dem/der
    1. 1. Vorsitzenden
    2. Stellvertreter(in)
    3. Schatzmeister(in)
    4. Schriftführer (in)

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
  2. Sie ist oberstes Beschlussorgan. Ihrer Beschlußfassung unterliegen:
    1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
    4. Satzungsänderungen,
    5. die Genehmigung der Beitragsordnung,
    6. die Richtlinien über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
    7. Anträge des Vorstandes und der ordentlichen Mitglieder,
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    9. die Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 50% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens dreißig Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine neu einberufene Mitgliederversammlung immer beschlussfähig.
  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einen Vertreter zu benennen.
  7. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§ 9 Vorstand

  1. der geschäftsführende Vorstand wird nach außen im Sinne des § 26 BGB vertreten und besteht aus:
    1. Der/dem Vorsitzenden
    2. Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Der/dem Schatzmeister(in)
    4. Der/dem Schriftführer(in)
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch bei Beträgen über EUR 500,00, Einstellungen, Entlassungen von Angestellten, Aufnahme von Krediten die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem 1. Beisitzer
  4. Der Verein wird gem. § 26 Abs. 2 BGB vom Vorstand nach außen vertreten. Vertretungsberechtigt für den Vorstand sind immer je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Einzelne, den Verein verpflichtende Rechtsgeschäfte können von einem Vorstandsmitglied allein bis zu einem Betrag von 500 EURO alleine getätigt werden. Bei Rechtsgeschäften, die das Vermögen des Vereins im Wesentlichen betreffen oder einen Betrag von € 3.000 (variabel) überschreiten, ist eine einstimmige Entscheidung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
  5. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
  6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.
  7. Der gesamte Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
  8. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens innerhalb drei Monaten, erstellt er die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang.
  9. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über mögliche Erstattungen von entstandenen Auslagen.
  10. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Bodenheim oder deren Rechtsnachfolgerin auszukehren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Satzung unwirksam sein oder gegen geltendes Recht verstoßen, tritt an deren Stelle die rechtlich gültige bzw. rechtmäßige Regelung. Die Gültigkeit der restlichen Regelungen wird davon nicht berührt.

Gau-Bischofsheim 14.3.2012


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